Das Recht auf Gesundheit
Art. 12 UN-Sozialpakt:
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) Zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) Zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) Zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) Zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Das Recht auf Gesundheit beinhaltet die breite Verfügbarkeit sowie den diskriminierungsfreien, bezahlbaren Zugang zu angemessen ausgestatteten Gesundheitseinrichtungen, –Dienstleistungen und –Informationen.
In Deutschland wird in vielerlei Hinsicht gegen die sich daraus ergebenden, konkreten Schutzpflichten verstoßen. Insbesondere im Pflegebereich herrschen verheerende Mängel. Auch wird Geflüchteten in Deutschland ihr Recht auf eine umfassende ärztliche Versorgung verwehrt. Sie erhalten lediglich reduzierte Leistungen, die sich auf das – aus Sicht der Behörden – aller Nötigste beschränken und damit insbesondere eine psychosoziale Behandlung ausschließen.
Die von unserer Stiftung geförderten Projekte zur Umsetzung des Rechts auf Gesundheit finden Sie hier.
(erarbeitet auf Grundlage von: Krennerich, Michael: Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik. 2013)