Das Recht auf Bildung

Art. 13 UN-Sozialpakt:

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Rechte eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, dass die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und das Bewusstseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muss. Sie stimmen ferner überein, dass die Bildung es jedermann ermöglichen muss, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, dass sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muss.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts

a) Der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muss.
b) Die verschiedenen Formen des höheren Schulwesen einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden müssen.
c) Der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seiner Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss;
d) Eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) Die Entwicklung eines Schulsystems auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.

(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat ggf. festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.

Art. 14 UN-Sozialpakt:

Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.

Im UN-Sozialpakt widmen sich gleich zwei Artikel dem Recht auf Bildung. Es ist damit weit umfassender geregelt als die anderen sozialen Menschenrechte.
Es umfasst den unentgeltlichen und verpflichtenden Primarschulunterricht, allgemein verfügbare und diskriminierungsfrei zugängliche Formen des höheren Schulwesens und des Hochschulunterrichts, sowie grundlegende Bildung für Personen ohne Schulabschluss. Außerdem müssen die Staaten Bestimmungen einführen, die sich auf die Entwicklung des Schul- und Stipendiensystems, sowie die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Lehrenden beziehen. Auch die Qualität der Bildungsinhalte muss kulturell angemessen, flexibel, praxisorientiert und auf Respekt und Verständnis zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft, Hautfarbe und Geschlecht ausgerichtet sein.

Viele Bevölkerungsgruppen sind in ihrem Zugang zu Bildung direkt oder indirekt behindert. Insbesondere Mädchen und Frauen sind trotz legaler Gleichstellungsinitiativen noch immer benachteiligt, ebenso Menschen mit Behinderung.

Bildung ist indes kein Privileg, sondern vielmehr ein menschliches Grundbedürfnis und der Schüssel zu einer beruflichen Perspektive und einem selbstbestimmten Leben. Hier finden Sie eine Auflistung der von unserer Stiftung geförderten Projekte zu dessen Umsetzung.

(erarbeitet auf Grundlage von: Krennerich, Michael: Soziale Menschenrechte. Zwischen Recht und Politik. 2013)