Satzung

Präambel

Den Wunsch meiner Mutter aufgreifend, einen Teil des ererbten Vermögens nicht der eigenen Familie, sondern »einem guten Zweck« zukommen zu lassen – das heißt, bedürftigen Menschen auf dieser Erde nachhaltig helfen zu können –, und als Quintessenz meiner Tätigkeit als »Menschenrechtsanwalt« über drei Jahrzehnte als Beruf und aus Berufung, möchte ich von meinem Eintritt in den »Ruhestand«, und nachdem ich die Bereicherung unseres Lebens durch andere »Kulturen« und »benachteiligte Menschen« auch persönlich erfahren habe, im Jahre 2011 (hundert Jahre nach der Geburt meines Vaters in Berlin-Friedrichshagen, dessen Kindheit und Studienjahre von Not und Elend zweier verheerender Weltkriege geprägt wurden) in Berlin eine Stiftung gründen, die es sich zur Aufgabe macht, den sozialen Menschenrechten, die auch als Lehre aus der Katastrophe des mit einem rassistischen Herrenmenschen-Wahn vom Nationalsozialismus geführten Zweiten Weltkriegs entwickelt worden waren, zur universellen Geltung zu verhelfen und verbunden mit einer wirklichen Partizipation zur Grundlage einer gerechten und friedlichen Welt zu machen.

Unter sozialen Menschenrechten sind zu verstehen:

  • das Recht auf Selbstbestimmung, die Gleichberechtigung von Mann und Frau,
  • sowie entsprechend der Allgemeinen Menschenrechtserklärung vom 10.12.1948 das Recht auf soziale Sicherheit (Art. 22), das Recht auf Arbeit, gleichen Lohn, Koalitionsfreiheit (Art. 23), Erholung und Freizeit (Art. 24), soziale Betreuung, d.h. ein angemessener Lebensstandard bezüglich Bekleidung, Wohnung, ärztlicher Versorgung etc. (Art. 25), Bildung und kulturelle Betreuung (Art. 26) und Freiheit des Kulturlebens (Art. 27);

unter Partizipation:

  • die Einbeziehung von Individuen und Organisationen in Entscheidungs- und Willenbildungsprozesse im Sinne der Emanzipation der benachteiligten Gruppen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

Eberhard-Schultz-Stiftung für soziale Menschenrechte und Partizipation.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung(AO) im Bereich der sozialen Menschenrechte sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Unterstützung von Bestrebungen zur Entwicklung des Bewusstseins für die sozialen Menschenrechte und Partizipation, insbesondere durch Informationsverbreitung und den Informationsaustausch über
    • die Bedeutung der sozialen Menschenrechte und der Partizipation für eine demokratische und gerechte globale Wirtschafts- und Sozialordnung;
    • die Notwendigkeit ihrer Verankerung als einklagbarer Individualanspruch;
    • ihre aktuelle Verwirklichung, insbesondere in Deutschland, der EU und der Türkei;
    • die Verwirklichung der Gleichbehandlung durch Beseitigung von Diskriminierungen aller Art;
  2. die Errichtung und Förderung von Modellprojekten der Partizipation benachteiligter Gruppen und hilfsbedürftiger Personen; den Aufbau eines Netzes von Botschaftern und Botschafterinnen der Stiftung für deren Zwecke;
  3. die Unterstützung von Forschungsvorhaben oder Vergabe von Aufträgen an Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, die dem Zweck der Stiftung dienen; alle wissenschaftlichen Ergebnisse, ob aus Forschung oder anderer wissenschaftlicher Tätigkeit, werden zeitnah veröffentlicht und alle Veranstaltungen sind der Allgemeinheit zugänglich;
  4. die Unterstützung von sonstigen Institutionen, Einrichtungen, Vereinigungen usw., die dem Zweck der Stiftung dienen, und die entweder gemeinnützig oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, es sei denn, es handelt sich um eine rein ideelle Zusammenarbeit, einschließlich der Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste um die Förderung der sozialen Menschenrechte und Partizipation.

(2) Die Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO). Alle Regelungen dieser Satzung sind daher so auszulegen, dass sie den steuerrechtlichen Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügen.

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel

(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Wertpapieren, Barmitteln und sonstigen Vermögenswerten im Gesamtwert von rund einer Million Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Von diesem Bestandserhaltungsgebot ausgenommen sind etwaige entstandene Verluste aus subordinierten Gesellschafterdarlehen. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.

(3) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten zwei Geschäftsjahresichergestellt sein.

(4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(5) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Organe

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Vorstand;
  2. das Kuratorium.

(2) Ein Mitglied des einen Organs kann nicht zugleich dem anderen Organ angehören.

(3) Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 5 Vorstand, Vorsitz

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchsten fünf Mitgliedern. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der Stifter gehört als eines der Vorstandsmitglieder dem Vorstand auf Lebenszeit an […].

(2) Der Vorstand der nächsten Amtsperiode ist rechtzeitig vor Ablauf der laufenden Amtsperiode vom Kuratorium zu bestellen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands weiter.

(3) Ergänzungen des Vorstands während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstands zulässig.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.


§ 6 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitgliederbeteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/inzu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

(4) Beschließt der Vorstand über eine Zuwendung an einen einzelnen Empfänger in der Größenordnung von mehr als ein Viertel der in dem Geschäftsjahr zur Verfügung stehenden Mittel der Stiftung, so hat jedes Mitglied das Recht, darüber eine Kuratoriumsentscheidung zu verlangen.

(5) Ist ein Mitglied des Vorstandes Zuwendungsempfänger, muss die Zustimmung des Kuratoriums eingeholt werden.


§ 7 Aufgaben des Vorstands, Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von

denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss. Solange der Stifter Eberhard Schultz das Amt des Vorstandsvorsitzenden bekleidet, ist er unbeschadet der Regelung des Satzes 3 alleinvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere

  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
  3. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Abs. 2).

(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.


§ 8 Kuratorium, Vorsitz

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Davon sollen mindestens drei – bei größerer Gesamtzahl ein entsprechender Anteil – weiblich sein, mindestens zwei – bei größerer Gesamtzahl ebenfalls ein entsprechender Anteil – einen Migrationshintergrund haben.

(2) Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft berufen, alle weiteren werden durch das Kuratorium auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder oder des Vorstands berufen.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.


§ 9 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn

mindestens die Hälfte in der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitgliederbeteiligen.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über

a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

b) die Verwendung der Stiftungsmittel;

c) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 3;

d) den Jahresbericht der Stiftung nach § 11 Abs. 3;

e) die Entlastung des Vorstands;

f) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

g) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und

h) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.

(2) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 12.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11 Geschäftsführung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.

(3) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.

(4) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in für die Stiftung bestellen, die/der nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Dieser/Diesem kann eine Vergütung gewährt werden.


§ 12 Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall

(1) Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.

(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere, wenn sich die Verhältnisse so ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Stiftung des Hauses für Demokratie und Menschenrechte in Berlin zu übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat, möglichst gemäß § 2 der Satzung oder diesen so nahe wie möglich kommende steuerbegünstigte Zwecke.


§ 13 Staatsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 8 StiftGBln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde

  1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
  2. den nach § 11 Abs. 3 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.