Soziale Menschenrechte

Soziale Menschenrechte sind juristische Instrumente zur Absicherung eines menschenwürdigen Lebens für alle, die seit 1966 im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966, dem sog. UN-Sozialpakt, konkretisiert und damit völkerrechtlich verbindlich geregelt sind.

Konkret beinhalten sie:

  • Das Recht auf Arbeit, gerechte Arbeitsbedingungen, gleichen Lohn, Freizeit, Koalitionsfreiheit, Art. 6-8
  • Das Recht auf soziale Sicherheit, Art. 9
  • Das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard bezüglich Ernährung, Bekleidung und Wohnung, Art. 11
  • Das Recht auf ein Höchstmaß an geistiger und körperlicher Gesundheit, Art. 12
  • Das Recht auf Bildung, Art. 13, 14
  • Das Recht auf Freiheit des Kulturlebens, Art. 15

Trotz ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit klaffen Anspruch und gesellschaftliche Realität bei den sozialen Menschenrechten noch weiter auseinander als bei den individuellen Menschenrechten. Während letztere heute in zahlreichen Verfassungen aufgenommen und ihre Verletzung gerichtlich anfechtbar ist, sind die sozialen Menschenrechte in kaum einem Land positiv rechtlich normiert. Trotz ihrer Rechtsverbindlichkeit werden die sozialen Menschenrechte in Deutschland wie in vielen anderen Ländern überwiegend als bloße politische Programmsätze entwertet und ihr Charakter als individuell einklagbare Rechte missachtet.

Lesen Sie mehr über die sozialen Menschenrechte im Kontext der allgemeinen Menschenrechte in dem von der Friedrich Ebert Stiftung in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten von Dr. Norman Paech.

Rechtliche Umsetzung und Einklagbarkeit
der sozialen Menschenrechte

Die Menschenrechte sind unteilbar, wie bei der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz von 1993 erneut bekräftigt wurde. Das bedeutet, dass auch die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (sog. WSK-Rechte) nicht als minderwertig abgetan werden dürfen, sondern konkrete Schutz- und Erfüllungspflichten des Staates beinhalten, die einklagbar sind. Einklagbar heißt, dass sich Einzelne oder Gruppen, die sich in ihren sozialen Menschenrechten verletzt sehen, nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges an den zuständigen UN-Ausschuss wenden können. Dies setzt voraus, dass die einzelnen Artikel des Sozialpaktes hinreichend ausgestaltet sind. Dazu hat der zuständige Ausschuss im Rahmen der Wiener Weltmenschenrechtskonferenz konkrete, also juristisch handhabbare Kernbereiche der jeweiligen Artikel identifiziert, sodass sich diese direkt dazu eignen, gerichtlich vor einem internationalen Überwachungsorgan geltend gemacht zu werden.

Eine ausführliche Darstellung des Vorsitzenden der Stiftung Eberhard Schultz hierzu finden Sie in diesem Beitrag zu einem Seminar an der Rechtsfakultät, Rio de Janeiro.

Ratifizierung des Zusatzprotokolls
zum UN-Sozialpakt

Ein Individualbeschwerdeverfahren, das heißt die Möglichkeit, ein soziales Menschenrechts vor dem zuständigen UN-Ausschuss einzuklagen, wurde mit dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum UN-Sozialpakt am 5. Mai 2013 durch die Ratifizierung durch Uruguay eingeführt. Mittlerweile haben insgesamt 22 Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, darunter die EU-Mitgliedstaaten Belgien, Finnland, Italien, die Slowakei, Spanien und Portugal.

Eine Unterzeichnung und Ratifizierung des Zusatzprotokolls in Deutschland fand am 23. Juli 2025 statt, jedoch wirft die Umsetzung weiterhin Fragen auf.

Selbige Empfehlung an die Bundesregierung und weitere Informationen finden Sie auch auf der Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte.